§§ 630a, 630d, 630e Abs. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsatz
1. Der Patient kann rechtswirksam auf die (mündliche) Risikoaufklärung verzichten; dies ist in gleicher Weise Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten wie das ansonsten bestehende Erfordernis einer ausreichenden Information.
2. An die Wirksamkeit eines Verzichts nach § 630e Abs. 3 BGB sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern und dabei im großen Ganzen wissen, worauf er sich einlässt. Erforderlich ist eine grobe Grundorientierung des Patienten in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass dieser nicht ohne Risiko versehen ist. Der Betroffene muss wissen, dass es Informationen dieser Art gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte. Der Verzicht muss individuell und ohne Beeinflussung durch den Behandler freiwillig und ernsthaft erklärt werden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.10.2025 – 17 U 78/24
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-27 |
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