§ 103 Abs. 7 SGB V
1. Das Anforderungsprofil in der Ausschreibung einer Belegarztstelle darf nur das umfassen, was als belegärztliche Leistung im jeweiligen Fachgebiet typisch ist.
2. Typisch sind Leistungen, deren belegärztliche Erbringung grundsätzlich möglich ist und die auch in nennenswerter Zahl belegärztlich erbracht werden.
3. Zur belegärztlichen Durchführung von bislang allein in Hauptabteilungen von Krankenhäusern durchgeführten Operationen (hier: Endoprothetik) sind insbesondere nur solche Ärzte geeignet, die zuvor in entsprechenden Hauptabteilungen tätig waren.
4. Die Ausschreibung einer Belegarztstelle ist deshalb nicht fehlerhaft, wenn sie eine diesbezügliche Operationserfahrung fordert.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Beschluss v. 1.4.2015 – B 6 KA 48/13 R
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 – L 5 KA 2647/12 – ; SG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2012 – S 11 KA 5464/11 – ).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-29 |
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