§ 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG
§ 2 Nr. 1, §§ 4 ff., § 20 Abs. 1, §§ 190 ff, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
§ 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e Freistellungs-Verordnung
Art. 2 Abs. 2 Buchst. f Richtlinie 2006/123/EG.
1. Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum allgemein zu steigern, ändert nichts daran, dass der Fahrdienst aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in erster Linie der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Klinik dient und damit der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet ist.
2. Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasst, stellt weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.
3. Die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) gilt regelmäßig nicht für Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern.
4. Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, kann die Spürbarkeit von Verstößen im Sinne von § 3 UWG nur ganz ausnahmsweise verneint werden.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 12.2.2015 – I ZR 213/13 –
(Vorinstanzen: OLG Köln, Urt. v. 22.11.2013 – 6 U 91/13 -; LG Köln, Urt. v. 25.4.2013 – 31 O 588/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-26 |
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