TVöD-L, Anlage A (EntgO) Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkungen Nr. 6 und Nr. 8 bis 11
1. Die Tarifvertragsparteien des TVöD-L haben nicht nur die Pflegekräfte, deren Tätigkeit ihrer Qualifikation entspricht, mit einer Zulage bedacht, sondern auch Personen, welche entweder nicht im eigentlichen Pflegedienst tätig sind oder zwar Pflegearbeit verrichten, hierfür aber nicht die typischen Formalqualifikationen aufweisen.
2. Eine einheitliche Pflegezulage gibt es jedoch nicht.
3. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 8 bis 11 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 6 AZR 62/22 –
(Vorinstanzen: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.12.2021 – 1 Sa 83 öD/21 –; ArbG Kiel, Urt. v. 16.03.2021 –3Ca1775 öD b/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
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