Anlage F Abschnitt IV Nr. 8 TV-L
§ 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 PflBG
1. Die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8 Satz 1 der Anlage A zur Entgeltordnung des TV-L setzt voraus, dass der/die Anspruchsteller/-in als Krankenpfleger/-in oder Krankenpflegehelfer/-in in einem Universitätsklinikum pflegerische Tätigkeiten ausübt.
2. Das gilt auch dann, wenn er/sie in der Ambulanz eines Universitätsklinikums eingesetzt wird.
3. Aus der Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage A zur Entgeltordnung TV-L, wonach zu den entsprechenden Tätigkeiten von Pflegehelferinnen und Pflegern auch die Tätigkeit in einer Ambulanz gehört, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungsoder Empfangstätigkeit handelt, ergibt sich nichts anderes.
(amtliche Leitsätze)
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.12.2021 – 1 Sa 83 öD/21 –
(Vorinstanz: ArbG Kiel, Urt. v. 16.03.2021 – 3 Ca 1775 öD b/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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