§ 3 Abs. 2 PIDV
§ 2 Abs. 2 PIDG NRW
Art. 5 Abs. 1 GG
§ 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO NRW
1. Einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts steht mangels Grundrechtsträgerschaft kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Abs. 2 PIDV zu.
2. Das Universitätsklinikum hat allerdings einen – hier von der Ärztekammer nicht fehlerfrei beschiedenen – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob es unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik zuzulassen ist.
3. Hierbei hat die zur Auswahlentscheidung berufene Ärztekammer u. a. in ihre Überlegungen einzustellen, dass das Universitätsklinikum gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO NRW sicherzustellen hat, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Art 5 Abs. 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können; auch ist Besonderheiten der kombinierten Leistungserbringung bei Spezialisierungen im Bereich der Fertilitätsstörungen Rechnung zu tragen.
4. Für die Regelung in § 2 Abs. 2 PIDG NRW, wonach in Nordrhein-Westfalen (nur) ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden soll, dürfte dem Land Nordrhein- Westfalen nicht die Gesetzgebungskompetenz zugestanden haben.
(amtliche Leitsätze)
VG Münster, Urt. v. 28.02.2022 – 5 K 47/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-25 |
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