§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 11a TFG OPS 2016
Der im OPS-Kode 2016 8–98f* (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) verwendete Begriff der „Blutbank“ ist jedenfalls erfüllt, wenn das Krankenhaus über ein Blutdepot im Sinne von § 11a Transfusionsgesetz (TFG) verfügt.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.08.2019 – L 11 KR 1859/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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