§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG DKR 1001h Nr. 4 § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB V
1. Nach DKR 1001h Nr. 4 sind bei heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden, Beatmungszeiten im Krankenhaus nur dann zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen intensivmedizinisch versorgten Patienten handelt.
2. Die Beatmungspflicht des Patienten als solche erfüllt diese Anforderung nicht. Die intensivmedizinische Versorgung findet regelmäßig auf einer Intensivstation statt.
3. Ob eine intensivmedizinische Versorgung auch auf einer Intermediate-Care (IMC)-Station in Betracht kommt, bleibt dahingestellt (mit Übersicht über den Meinungsstand).
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 14.2.2019 – L 16 KR 562/17 –
(Vorinstanz: SG Düsseldorf, Urt. v. 11.8.2017 – S 34 KR 478/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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