§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG; § 17b KHG; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 FPV
1. Eine Verlegung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 Fallpauschalenvereinbarung liegt immer vor, wenn einer Entlassung aus einem Krankenhaus binnen 24 Stunden die Wiederaufnahme in einem anderen Krankenhaus folgt.
2. Der Begriff der Verlegung ist für den Bereich der Fallpauschalenvergütung damit allein durch ein zeitliches Moment bestimmt und nicht durch ein zielgerichtetes Tun.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 14.06.2017 – L 8 KR 27/16 –
(Vorinstanz: SG Wiesbaden, Urt. v. 28.12.2015 – S 18 KR 439/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-02 |
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