§ 14, § 64 Abs. 1 und 2, § 67 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG
1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.
(amtliche Leitsätze)
BFH, Urt. v. 14.12.2023 – V R 28/21 –
(Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 13.01.2021 – 13 K 167/17 –, KRS 2021, 189)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-25 |
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