§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG § 52 Abs. 2 Nr. 3, § 67 AO
1. Die vom Krankenhausträger erzielten Gewinne aus der Personalund Sachmittelgestellung für bei ihm beschäftigte ermächtigte Krankenhausärzte sowie aus dem vereinbarten Vorteilsausgleich sind dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen.
2. Bei der Gewinnermittelung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (hier: Cafeteria) sind nur Ausgaben abzuziehen, die durch das Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind.
3. Hat sich der Krankenhausträger gegenüber seinen in seinem Zweckbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet, sind die dadurch bedingten Aufwendungen der Cafeteria dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen; die Aufwendungen, die auf den teilweisen Entgeltverzicht des Krankenhausträgers gegenüber seinen Arbeitnehmern entfallen, sind wirtschaftlich betrachtet Lohnaufwand des Zweckbetriebes.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Münster, Urt. v. 13.01.2021 – 13 K 365/17 – (nicht rechtskräftig)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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