§ 628 Abs. 2 BGB, § 22 AGG
1. Bei der Beurteilung, ob ein systematisches, zielgerichtetes Verhalten festgestellt werden kann, welches auf Mobbing hindeutet, ist stets zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen.
2. Daher gilt es, sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d. h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.
3. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und führt zu einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, zumal ein Arbeitgeber Personalmaßnahmen grundsätzlich auch versuchen darf.
(amtliche Leitsätze)
LAG Thüringen, Urt. v. 25.01.2022 –1Sa269/20 –
(Vorinstanz: ArbG Nordhausen, Urt. v. 28.02.2020 – 4 Ca 881/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-26 |
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