§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 SGB III, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
1. Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst auf Basis eines Honorarvertrages mit dem zur Personalstellung verpflichteten Krankenhaus kann sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden.
2. Eine abhängige Beschäftigung des Notarztes ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil ihm der äußere Ablauf seiner Tätigkeit vorgegeben ist.
3. Tätigkeiten bleiben weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Durchführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2015 – L 1 KR 105/13–
(Vorinstanz: SG Potsdam, Urt. v. 26.2.2013 – S 3 KR 41/11 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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