Art. 107 Abs. 1, 106 Abs. 2 AEUV, Art. 3, 12 GG, §§ 42, 43 VwGO, § 35 VwVfG Bln
Leitsatz
Die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV betraut wird, kann nur im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden.
VG Berlin, Urt. v. 8.6.2026 – 33 K 352/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.05.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
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