§ 7 Abs. 1, § 26 Abs. 2 Buchst. a), § 27, § 37 TVöD-K; § 613a Abs. 1 Satz1bis4BGB;§7Abs.3Satz2BUrlG.
1. Die Tarifregelung in § 27 TVöD-K über die Gewährung von Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit ist auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Krankenpfleger und dem Krankenhausträger anzuwenden, wenn von den Parteien die dynamische Geltung des BAT-O vereinbart war.
2. Bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Krankenhausträger gilt der TVöD-K statisch weiter.
3. Tarifvertragliche Normen werden bei statischer Fortgeltung mit dem Tarifstand Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Ist in dem Bestand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge eine Veränderung bereits unbedingt vereinbart worden, gehen sie mit dieser künftigen Änderung auch dann auf den Erwerber über, wenn die Änderung erst nach dem Betriebsübergang wirksam werden soll.
4. Zur Nachweispflicht des Arbeitnehmers über geleistete Wechselschichtdienste und zur Darlegungslast für das Vorliegen von Übertragungsgründen für nicht erhaltenen Zusatzurlaub.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 23.11.2017 – 6 AZR 43/16
(Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.10.2015 – 23 Sa 346/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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