§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 17b Abs. 1 Satz 4, § 17b Abs. 7, § 18 Abs. 4 und
5 KHG
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 11,
§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG
§ 109 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V
1. Ein Krankenhausträger darf Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG nur vereinbaren, wenn der Versorgungsauftrag seines Krankenhauses die mit solchen Zuschlägen zu vergütenden Krankenhausleistungen umfasst.
2. Durch den Krankenhausplan des Landes können die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten bestimmten Krankenhäusern zugewiesen und dadurch vom Versorgungsauftrag anderer Krankenhäuser ausgeschlossen werden.
3. Der Inhalt des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses ist durch Auslegung des Planaufnahmebescheides nach seinem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung sowie danach zu ermitteln, wie ihn der Bescheidadressat oder ein Drittbetroffener nach Treu und Glauben verstehen durfte.
4. Wegen seiner den Inhalt des Bescheides steuernden Funktion ist der gesamte Krankenhausplan bei der Auslegung ergänzend heranzuziehen.
5. Bei der Auslegung des Planaufnahmebescheides sind nicht nur die Angaben im Krankenhausplan zum Krankenhausträger, zu den Fachgebieten, zur Gesamtbettenzahl und zu den Versorgungsstufen heranzuziehen, sondern auch die allgemeinen Grundsätze und Leitlinien des Krankenhausplans.
6. Indem der Krankenhausplan den Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung sowie den Tumorzentren die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zuweist, schließt er die Krankenhäuser der Regelversorgung von solchen Aufgaben aus.
(redaktionelle Leitsätze)
Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 – 5 A 774/12 –
(Vorinstanz: VG Dresden, Urt. v. 28.9.2012 – 7 K 584/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
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