§ 6, § 8 Abs. 1, § 17b Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 5, § 18a Abs. 1 KHG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 11, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG § 109 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V
1. Zuschläge für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG kommen nur in Betracht, wenn der Versorgungsauftrag als Zentrum oder Schwerpunkt für ein Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes positiv geregelt ist.
2. Eine Krankenhausrahmenplanung, wie sie in Niedersachsen bisher praktiziert wird, vermag für sich genommen einen solchen Versorgungsauftrag nicht zu begründen.
OVG Lüneburg, Urt. v. 15.4.2015 – 13 LC 284/12
(Vorinstanz: VG Braunschweig, Urt. v. 7.11.2012 – 5 A 107/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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