§ 2 Abs. 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 3 KHEntgG;
§ 17b Abs. 1 Satz 4 und Satz 15 KHG.
1. Die Ermittlung des Zuschlags für besondere Einrichtungen (hier: Palliativstation) richtet sich nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG. Danach hat das Krankenhaus einen Kosten- und Leistungsnachweis vorzulegen, es sei denn, die Kostenträger verzichten darauf. Der Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden; Schweigen bedeutet nicht Verzicht.
2. In Nordrhein-Westfalen ist eine ausdrückliche krankenhausplanerische Festsetzung von kinderonkologischen Zentren nicht notwendig. Besteht ein Versorgungsauftrag für die Periphere Stammzellentransplantation und Knochenmarktransplantation in der Abteilung Kinderheilkunde/Pädiatrische Hämatologie, ist davon auch ein onkologisches Zentrum umfasst.
3. Zu den besonderen Leistungen eines kinderonkologischen Zentrums.
4. Die Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) nehmen nicht am Erlösausgleich teil, weil sie weder zum Erlösbudget noch zur Erlössumme gehören. Ein Zahlbetragsausgleich nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 KHEntgG kann nur in Betracht kommen, wenn die Vereinbarung der Entgelte auch im neuen Vereinbarungszeitraum zulässig ist.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.2016 – 21 K 1321/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-28 |
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