§ 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K
Bei sogenannten ungeplanten Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag zu.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 23.3.2017 – 6 AZR 161/16 –
(Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.12.2015 – 23 Sa 1549/15 –; ArbG Berlin, Urt. v. 12.8.2015 – 43 Ca 2950/2015 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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