Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG § 1906 Abs. 1 Nr. 1, § 1906a Abs. 1 BGB § 331 Satz 1 Nr. 1, § 332 FamFG
Die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte des Betroffenen zu verletzen.
(redaktioneller Leitsatz)
BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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