§ 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG; § 630a BGB
1. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrags zwischen dem Patienten und dem betreffenden Arzt bedarf (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag; Anschluss an Senat, Urteile vom 19. Februar 1998 – III ZR 169/97, BGHZ 138, 91 und vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15, NJW 2016, 3027).
2. Der Krankenhausträger ist berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat.
3. Wahlarzt kann nur ein angestellter oder beamteter Arzt sein, der über eine Qualifikation verfügt, die über den Facharztstandard hinausgeht. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger ist indessen nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 13.3.2025 – III ZR 426/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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