Artt. 2 Abs. 1 S. 1 GG, 1 Abs. 1 GG; §§ 823, 1004 BGB; § 186 StGB
Orientierungssatz
Auch wenn rufschädigende Internetbewertungen regelmäßig als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind, können sie auf unwahren Tatsachengrundlagen beruhen, die ursächlich für das negative Bewertungsergebnis geworden sind. Dann erstrecken sich Ansprüche betroffener Mediziner auf die Gesamtäußerung.
LG Essen, Urt. v. 9.9.2024 – 4 0 176/23
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-22 |
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