Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; §§ 104 Nr. 2, 1827 Abs. 1 S. 1, 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Orientierungssatz
Eine Patientenverfügung hat Vorrang vor der Entscheidung eines Betreuers über eine ärztliche Zwangsmaßnahme und verdrängt diese, wenn jene wirksam errichtet wurde, Zwangsbehandlungen erfasst sind und in der konkreten Situation Geltung beansprucht. Wirksam ist sie jedoch nur dann, wenn der Patient zum Zeitpunkt ihrer Erstellung entscheidungsfähig war, wofür es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die sog. natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankommt.
BGH, Beschl. v. 7.5.2025 – XII ZB 24/25
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-24 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
