§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG; § 18 Abs. 2 KHG
1. Nach der gesetzgeberischen Grundkonzeptionierung des KHEntgG ist das Erlösbudget für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum grundsätzlich im Voraus, d. h. prospektiv, zu ermitteln.
2. Bei einer gleichwohl zulässigen rückwirkenden Bestimmung des Erlösbudgets nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums sind die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Krankenhausleistungen (IST-Leistungen) zugrunde zu legen.
3. Eine mögliche Verringerung der vom Krankenhaus im abgelaufenen Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungsmenge infolge von Abrechnungskorrekturen, die aufgrund bereits durchgeführter MDK-Prüfungen vorgenommen worden oder ggf. noch zu erwarten sind, muss nicht zwingend bereits bei der retrospektiven Vereinbarung bzw. Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt werden, sondern darf auch dem Erlösausgleich im Folgejahr überlassen werden.
(amtliche Leitsätze)
OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.19.07.2023 – 1 L 116/22 –
(Vorinstanz: VG Magdeburg, Urt. v. 07.04.2022 – 3 A 115/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.