Leitsatz
1. § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V entfaltet keine drittschützende Wirkung.
2. Eine von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose zuvor durch die Krankenkassenverbände widerlegt worden ist, ist mangels Antragsbefugnis nicht durch ein Krankenhaus anfechtbar, dessen Mindestmengenprognose nicht widerlegt wurde.
3. Die Klage des konkurrierenden Krankenhauses gegen die Ausnahmegenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-22 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
