§ 17c Abs. 2a KHG, § 301 Abs. 3 SGB V
Orientierungssatz
Die nachträgliche Korrektur der Krankenhausrechnung ist in Anwendung des gesetzlichen Rechnungskorrekturverbots gemäß § 17c Abs. 2a KHG auch dann unzulässig, wenn das Krankenhaus den Fehler unmittelbar nach Rechnungsstellung bemerkt, die Rechnung storniert und eine korrigierte Abrechnung übermittelt; selbst wenn dies noch vor einer inhaltlichen Bearbeitung durch die Krankenkasse erfolgt und der ursprüngliche Fehler lediglich im Unterlassen der Abrechnung einzelner Zuschläge liegt.
LSG Hamburg, Urt. v. 11.12.2025 – L 1 KR 92/24 KH
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-22 |
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