„Off label use“ eines Schmerzmedikaments bei der Behandlung eines Kindes
§ 253, § 823 BGB
1. Bei der Behandlung eines Kindes ist der „off label use“ eines Schmerzmedikaments, das nur für Erwachsene zugelassen ist, zulässig, wenn in den einschlägigen medizinischen Fachkreisen Konsens über dessen voraussichtlichen Nutzen besteht.
2. Auch bei einer unzureichenden Aufklärung über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast, dass der von ihm behauptete Körperschaden auf der Einnahme beruht.
3. Treten infolge der Behandlung mit einem Schmerzmedikament kurzzeitige Nebenwirkungen auf, so kann es auch bei unzureichender Aufklärung gerechtfertigt sein, hierfür einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu versagen.
(amtliche Leitsätze)
OLG Dresden, Urt. v. 15.05.2018 – 4 U 248/16
(Vorinstanz: LG Leipzig, Urt. v. 18.01.2016 – 7 O 3749/13 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-03-26 |